In 5 Schritten zur Kur
Checkliste für Ihren Weg zur Kur
Sie können jederzeit auf eigene Kosten zur Kur fahren und privat dafür bezahlen. Gar kein Problem. Die niedersächsischen Heilbäder freuen sich auf Sie und werden Ihnen den Aufenthalt so angenehm wie möglich gestalten. Großer Vorteil einer Privatkur: Sie können über Kurort, Zeitpunkt und Angebot frei entscheiden. Wenn die Kur medizinisch oder zur Steigerung der Erwerbsfähigkeit notwendig geworden ist, gibt es Möglichkeiten, die Kosten ganz oder teilweise von der Krankenkasse oder der Rentenversicherung ersetzt zu bekommen. Hier eine Übersicht der nötigen Schritte.
Checkliste
01
Zum Arzt
02
Zur gesetzlichen Krankenkasse
Die Krankenkasse ist immer Ihr Ansprechpartner, ob die Kur von der Krankenkasse oder von der Rentenversicherung getragen werden soll. Dort erhalten Sie alle notwendigen Auskünfte und auch die Antragsformulare. Beihilfeberechtigte wenden sich an ihre Beihilfestelle.
03
Zum Amtsarzt
04
Die Kosten
Wenn die Kur medizinisch notwendig ist, gibt es innerhalb des gegliederten Systems unserer Sozialversicherung und nach dem Beamtenrecht die Möglichkeit, die Kosten von einem der Leistungsträger ganz oder teilweise ersetzt zu bekommen.
- Folgende Stellen sind für Sie zuständig:
- Gesetzliche Krankenkasse für Krankenversicherte, sowie in der Regel für Rentner, Hausfrauen und Kinder, die selbst oder als Familienmitglieder krankenversichert sind.
- Gesetzliche Rentenversicherung für den, der rentenversichert ist oder es eine bestimmte Zeit lang war.
- Sozialamt für den, der weder rentenversichert noch krankenversichert ist und nach dem Sozialhilfegesetz als bedürftig gilt.
- Unfallversicherungsträger bzw. die Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall (einschließlich Wegeunfall, auch bei Schul- und Kindergartenbesuch).
- Versorgungsamt für Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte sowie Opfer von Gewalt.
- Beihilfestelle für Angehörige des öffentlichen Dienstes (soweit kein Anspruch nach den erstgenannten Punkten besteht).
- Hauptfürsorgestelle bzw. der überörtliche Rehabilitationsträger (z.B. Landschaftsverband) bei ungeklärter Zuständigkeit.