Kurformen
Ambulante Vorsorgeleistungen
bisher: offene Badekur, ambulante Rehakur (GKV**: § 23 / 2 SGB* V)
Bei Schwächung oder Gefährdung der Gesundheit. Voraussetzung: Eine ambulante Behandlungsmaßnahme am Wohnort reicht nicht aus oder ist nicht geeignet, den Eintritt einer Krankheit zu verhüten.
Kosten: Zuschuss für Unterkunft und Verpflegung bis 16 Euro/Tag, für chronisch kranke Kleinkinder bis 21 Euro/Tag. Übernahme von 90 % der Heilmittelkosten und 100 % der kurärztlichen Leistungen. Selbstbeteiligung des Patienten: 10 Euro/Verordnung, 10 % der Heilmittel.
Ambulante Rehabilitation
(GKV: § 40 / 1 SGB V, GRV***: § 9 SGB VI)
Sinnvoll, wenn die Krankheit (meist chronische Erkrankung) eingetreten ist und eine ambulante Behandlung am Wohnort nicht ausreicht. Durchführung in wohnortnahen, auch teilstationären Einrichtungen, Übernachtung zu Hause. Die Krankenkasse empfiehlt dem Patienten eine Vertragseinrichtung (Rehazentrum oder Rehaklinik).
Kosten: Selbstbeteiligung des Patienten 10 Euro/Tag.
Kompaktkur
Indikationsbezogene, qualitätsgesicherte Kur in Gruppen bis 15 Teilnehmern innerhalb eines festen Terminplanes.
Kosten: Zuschuss für Unterkunft und Verpflegung bis 13 Euro/Tag. Übernahme von 85 % der Heilmittel und 100 % der kurärztlichen Leistungen.
Kuren für Mütter/Väter und Kinder
(GKV: §§ 24 und 41 SGB V)
Mütter / Väter haben spezielle Rechtsansprüche auf bedarfsgerechte Kuren, wenn die medizinischen Voraussetzungen gegeben sind. Durchführung in speziellen Reha- / Kurkliniken, -sanatorien und Kurheimen.
Kosten: Selbstbeteiligung des Patienten 10 Euro/Tag. Vollständige bzw. teilweise Befreiung von der Zuzahlung ist einkommensabhängig. Kinder bis zum 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.
Stationäre Vorsorgekur
(GKV: § 23/4 SGB V)
Gleiche Voraussetzungen wie bei der Ambulanten Vorsorgekur. Gerechtfertigt, wenn weder eine ambulante Behandlung am Wohnort noch eine ambulante Vorsorgekur ausreichen. Durchführung in anerkannten Kurorten. Patient und Krankenkassen wählen eine Vertragseinrichtung (Reha-/Kurklinik, Sanatorium).
Kosten: Selbstbeteiligung des Patienten 10 Euro/Tag. Vollständige bzw. teilweise Befreiung von der Zuzahlung ist einkommensabhängig.
Stationäre Rehabilitation
(GKV: § 40/2 SGB V, GRV: §§ 9 und 31/2 SGB VI)
Wie bei der Ambulanten Rehabilitation muss die Krankheit bereits eingetreten sein und weder eine ambulante Heilbehandlung noch eine ambulante Reha-Kur sinnvoll erscheinen und ausreichen. Patient oder Krankenkasse wählen eine Vertragseinrichtung (Rehaklinik).
Kosten: Selbstbeteiligung des Patienten 10 Euro/Tag. Vollständige bzw. teilweise Befreiung von der Zuzahlung ist einkommensabhängig.
Anschlussheilbehandlung (AHB)
stationär oder teilstationär
(GKV: § 40/2 SGB V, GRV: §§ 9 ff. SGB VI)
Unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt wegen einer schweren Akuterkrankung oder nach einer Operation wird eine Weiterbehandlung in einer Rehabilitationsklinik durchgeführt. Antragstellung unter Mitwirkung des Sozialdienstes im Krankenhaus.
Kosten: Selbstbeteiligung des Patienten 10 Euro/Tag für max. 28 Tage. Vollständige bzw. teilweise Befreiung von der Zuzahlung ist einkommensabhängig.